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AGB´s

Allgemeine Mietbedingungen


§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte
Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die
einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften
sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand
ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt
zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des
Mietgegenstandes anzuzeigen.


§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem
Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der
Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die
Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises.
Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener
Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vermieter zurücktreten, wenn sich der
Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.


§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen
und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich
beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung
schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe
vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren zu
beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter
kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter
die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt dem Mieter einen funktionell
gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters
verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige
Reparaturzeit.
4. Läßt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei
der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat
der Mieter ein Rückfristrecht. Das Rückfristrecht des Mieters besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels
durch den Vermieter.


§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz
von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter
nur geltend gemacht werden bei
– grobem Verschulden des Vermieters;
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
Schäden.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen
und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weitere Ansprüche des Mieters die
Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.


§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die
Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten,
zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen,
sie werden zusätzlich berechnet.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom
Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters,
nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags länger als 14 Kalendertage nach
schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest,
so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung
des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den
Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem
Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die
Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige
Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung
und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen
den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution seine
Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet
wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.


§ 6 Stilliegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen,
die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Frost, Hochwasser,
Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens
zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v. H. der dieser Zeit entsprechenden
vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit
von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz
von 75 %.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer
Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die
Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.


§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und
unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter,
wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet
haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach
vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten
untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die
Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der
Vermieter.


§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal
nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt
werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der
Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt
hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung. Das Bedienungspersonal gilt als Erfüllungsgehilfe
des Mieters.


§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem
Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand, mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen, in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz
des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft,
frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt
entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem
Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig
zu erfolgen, daß der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag
zu prüfen.


§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter
seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine
Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung
der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter
mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung
der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters
dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Der ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt,
wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4
nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14
Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.


§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus
diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem
Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch
Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes
zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen
abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er
verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzten, der diesem daraus entsteht.


§ 12 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner
grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit angeschlossenen
Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht,
den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag
zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag,
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche,
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat,
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhalt, einer Frist
zu beendigen
a) Im Falle von § 5 Nr. 4
b) Wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen
sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) Wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen
Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort
verbringt;
d) In Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch,
findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen
längerfristig nicht möglich ist.


§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein,
die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten,
so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.


§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrags sollten schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die
übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und
Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für
sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am
allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters gelten ergänzend!